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Buchstabe des Gesetztes löst Hektik aus Immobilien Häuser Villen Lofts

Buchstabe des Gesetztes löst Hektik aus

21.12.2007 von Lofthome Immobilien AG

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Der von uns über mehrere Wochen hinweg verhandelte Immobilienverkauf scheint in letzer Minute zu platzen. Am Vorabend der Vertragsunterzeichnung breitet sich Hektik aus, uns das alles wegen der Buchstaben B und L.

Das Ehepaar M. welches seit kurzer Zeit in der Schweiz lebt, hat sich sofort und unsterblich in das Haus verliebt. Die Vertragsverhandlungen verlaufen hart aber herzlich. Am Vorabend der Unterzeichnung ändern sich jedoch unerwartet die Vorzeichen. Herr und Frau M. sind EU-Bürger. Während Herr M. über eine Aufenthaltsbewilligung des Typs B verfügt, hatte die Frau demgegenüber nur eine Kurzaufenthaltsbewilligung des Typs L. Solche L-Bewilligungen werden von den Behören ausgegeben, wenn die Jahreskontingene für B-Bewilligungen ausgeschöpft sind.

Am Vortag der geplanten Vertragsunterzeichnung machte die finanzierende Bank die unerwartete Auflage, dass beide Eheleute den Kaufvertrag gemeinsam unterzeichnen müssen. Voraussetzung dafür wäre, dass Frau Frau M. ebenfalls über eine B-Bewilligung verfügte oder dass die Bundesbehören in Bern die Kauftransaktion vorab bewilligen müsste. Schach matt. Eine solche Bewilligung ist nicht kurzfristig und schon gar nicht über Nacht zu erhalten. Der Hauseigentümer plante unmittelbar nach Unterzeichnung des Kaufvertrags eine länge Reise ins Ausland. Der Leiter Immobilienverkauf wird – inzwischen bereits nach Feierabend – telefonisch von den Schwierigkeiten in Kenntnis gesetzt. Um 19 Uhr wird eine Telefonkonferenz zwischen dem Notar, der Bank und uns als Verkaufsbeauftrage Partei geschaltet. Eine Lösung zeichnet sich dennoch nicht ab. Die Vertragsunterzeichnung war für den kommenden Vormittag, 11 Uhr angesetzt.

Bereits am frühen Morgen stehen wir erneut in Verbindung zum Notar. Der Notar hat seinerseits das Grundbuchamt kontaktiert und die Situation geschildert. Notar und Grundbuchverwalter verständigen sich darauf, die Bewilligung B der Ehefrau nachzureichen, sobald sie im Besitz des Dokumentes war. Die Beurkundung des Kaufvertrags konnte damit durchgeführt werden.

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